Krebsregistermeldung

Wenn Sie Ihre Fälle noch nicht regelmäßig an das Krebsregister melden, sind für Sie die folgenden Fragen besonders relevant:

  • Wie viele Fälle müssen Sie regelmäßig melden?
  • Wie hoch ist Ihr monatlicher Aufwand?
  • Mit welcher Vergütung können Sie durchschnittlich rechnen?

Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantwortung, denn diese Fragen lassen sich natürlich nur individuell klären. Dazu setzen wir eine kurze TeamViewer-Sitzung mit Ihnen auf und analysieren Ihre Fälle – selbstverständlich geschützt durch eine kurze Vereinbarung über die Vertraulichkeit.

Die wichtigste Quelle zur Beantwortung aller inhaltlichen Fragen zur Klinischen Krebsregistermeldung in Deutschland ist das sog. Manual der Krebsregistrierung.

Alle Krebsregister: ÜBERSICHT

Die Organisation und Prozesse der 15 Klinischen Krebsregister in Deutschland ist variantenreich.

Die Krebsregister haben sich in der „Plattform §65c“ zusammengetan. Der Name leitet sich aus §65c SGB V ab, der gemeinsamen rechtlichen Grundlage aller Krebsregister. Die Informationen auf der Website der Plattform sind naturgemäß aktueller als die Angaben auf dieser Seite. Im Zweifel schauen Sie dort nach.

Die folgende Liste gibt Ihnen einen schnellen Zugriff auf die wesentlichen Informationen, die Sie in Ihrem Bundesland benötigen. Die Links verweisen jeweils auf die Originalquelle der Website(s) in den entsprechenden Ländern.

Bitte sagen Sie uns, wenn Sie eine Lücke, einen falschen Link oder einen Verbesserungsbedarf erkennen! Wir versuchen dann umgehend, Fehler zu korrigieren oder ergänzende Informationen aufzunehmen. (Kontakt)

Die Krebsregister-Meldepflicht in Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2009 und damit deutlich länger als in den übrigen Bundesländern. Eine Besonderheit in BW ist, dass Meldungen nur für Patienten erwartet werden, deren Diagnosedatum nach dem 1.1.2009 liegt. Späte Rezidive von Patienten, deren ED vor diesem Tag liegt, werden grundsätzlich nicht gemeldet.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist verlangt eine Meldung spätestens im Folgequartal nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Bayern besteht seit Inkrafttreten des Bayrischen Landeskrebsregistergesetzes (BayKRegG) am 1. April 2017.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Monate nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

*Der genaue Weg zur Übermittlung wird Ihnen vom zuständigen Regionalzentrum genannt. Ein einheitliches Melderportal gibt es zurzeit noch nicht.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Berlin und Brandenburg besteht seit der Ratifizierung des Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Klinischen Krebsregsiters vom 12. April 2016. Der Staatsvertrag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aktualisiert. Hier finden Sie wichtige Hinweise zu den Änderungen – insbesondere in Hinblick auf die Pflicht bzw. Möglichkeit, Statusmeldungen zu übermitteln („unauffällige Nachsorge“).

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Berlin und Brandenburg betreiben gemeinsam das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Brandenburg-Berlin. Diese Art des Zusammenschlusses gibt es in Deutschland nur einmal. Alle anderen Bundesländer haben ein eigenes Klinisches Krebsregister.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Bremen besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (BremKRG) am 28. Juli 2015

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Hamburg besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) am 25. Mai 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land Hessen besteht seit der Novelle des Hessischen Krebsregistergesetzes (HKRG) im Oktober 2014.

Eine offizielle formale gesetzliche Meldefrist gibt es in Hessen nicht. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses. Das Krebsregister empfiehlt eine Meldung in jedem Quartal.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KrebsRG M-V) am 1. Januar 2017.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Ende des Quartals, in dem das meldepflichtige Ereignis aufgetreten ist.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Niedersachsen besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Klinische Krebsregister (GKKN) am 1. Juli 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Nordrhein-Westfalen (landesweit! – über beide KV-Bezirke hinweg) besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung (LKRG NRW) am 1. April 2016.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Rheinland-Pfalz besteht seit Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG) am 1. Januar 2016.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Saarland besteht seit Inkrafttreten des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) am 27. März 2015.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Sachsen besteht seit Inkrafttreten des Sächsischen Krebsregistergesetzes (SächsKRegG) am 1. Januar 2018.

Bitte versichern Sie sich bei allen Fragen sicherheitshalber bei Ihren Ansprechpartnern im für Sie zuständigen Krebsregister im Freistaat. In Sachsen gibt es vier unabhängige Krebsregister: Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau. Deshalb kann es im einzelnen Abweichungen geben.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Sachsen-Anhalt besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes  Sachsen-Anhalt (KRG LSA) am 1. Januar 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Schleswig-Holstein besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (KRG SH) am 27. Mai 2016.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist ist bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses, kann also schwanken zwischen 10 und ca. 40 Tagen. Eine monatliche Meldung in der Praxis am ersten Freitag der Woche würde zu dieser Regelung passen.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Thüringen besteht seit Inkrafttreten des Thüringer Krebsregistergesetzes (ThürKRG) am 1. Januar 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

KREBSREGISTERMELDUNG FAQ

Es gibt 15 Landeskrebsregister. Nur Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Register, in allen anderen Bundesländern gibt es ein eigenes. Weil die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen und die Umsetzungsnormen in den Ländern zum Teil erheblich voneinander abweichen, gibt es bei vielen drängenden Fragen rund um die Krebsregistermeldung keine deutschlandweit eindeutige Antwort. Die folgende ‚FAQ‘ kann deshalb keine abschließenden und überall gültigen Antworten geben.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Sie bei der Beantwortung für Ihr Bundesland unterstützen dürfen. Oben auf dieser Seite finden Sie auch die Ansprechpartner Ihres zuständigen Registers. Sie helfen Ihnen natürlich ebenfalls. Ihre Aussagen sind allein ausschlaggebend.

Meldefrist offiziell:

  1. Wenn ich heute einen Meldeanlass feststelle, bis wann muss ich diesen offiziell an das für mich zuständige Krebsregister gemeldet haben?
    –> Die Antworten sind in der Liste der Bundesländer oben auf dieser Seite zu finden. Klappen Sie dazu einfach das Bundesland auf, für das Sie sich interessieren.

 

Meldefrist inoffiziell:

  1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich verspätet melde? Gibt es Abstufungen, Fristen, Sanktionen? Oder drohen diese irgendwann?
    –> Noch sind Sanktionen die seltene Ausnahme (Stand Mai/2024), aber es gibt erste Absichtserklärungen von Krebsregistern, mit Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beginnen.
  2. Darf (muss?) ich zurückliegende Meldeanlässe nachmelden? Wie weit zurückliegend? Und erhalte ich auch auf jeden Fall die Meldevergütung, wenn ich zurückliegende Anlässe melde?
    –> In den meisten Bundesländern werden Meldungen angenommen, wenn deren Leistungsdatum nach Beginn der Meldepflicht liegt – egal wie lange zurückliegend. (Den Beginn der Meldepflicht entnehmen Sie bitte den Ausführungen je Bundesland oben.) Die meisten Krankenkassen zahlen die Aufwandsvergütung auch rückwirkend unbeschränkt. Es gibt jedoch Bestrebungen mancher Krankenkassen, die Zahlung von Aufwandsvergütungen für weit zurückliegende Meldungen einzuschränken.
  3. Wie lange wird es diese Möglichkeit der Nachmeldung noch (sicher) geben?
    –> Sicher gab es die noch nie. Wenn die Krebsregister und Krankenkassen Nachmeldungen akzeptieren (und die Vergütung zahlen), dann ist auch immer ein Stück Kulanz im Spiel. Niemand sollte sich darauf verlassen.

Meldung von Privatpatienten:

  1. Gilt die Meldepflicht nur für Kassenpatienten?
    –> Nein, die Meldepflicht gilt für alle in Deutschland lebenden Patienten. Teilweise sind auch im Ausland lebende Patienten betroffen, aber das gilt nicht einheitlich. Die Versicherungsart ist dabei ohne Belang. 
  2. Was ist bei der Meldung von Privatpatienten zu beachten?
    –> Die Stammdaten des Patienten müssen die IK-Nummer der Privaten Krankenversicherung des Patienten enthalten. Die kennen Sie wahrscheinlich nicht, also geben Sie in TumorScout den Namen der Versicherung ein, und wir finden die passende Nummer für Sie. Ohne Angabe der Versicherungsnummer ist die Zahlung der Meldevergütung in den meisten Krebsregistern nicht möglich. Darum denken Sie bitte daran, in der täglichen Praxis alle privat versicherten Krebspatienten nach ihrer Versicherung zu fragen.

Erstmeldung einer Diagnose:

  1. Stimmt es, dass ich eine Diagnose nur dann melden muss, wenn ich das Gewebe (bzw. Or-gan) zur histologischen Sicherung selbst entnommen habe?
    –> Genauer ist es so: Wer das Zellmaterial entnommen hat, muss melden, unabhängig von der zusätzlichen Meldepflicht der Pathologin. Wer den Patienten betreut, das Zellmaterial aber nicht entnommen hat, muss in bestimmten Fällen dennoch melden, vor allem dann, wenn nur die betreuende Person wesentliche  Informationen hat, die zur Meldung der Erstdiagnose gehören, bspw. bei der Diagnose von synchronen Fernmetastasen.
  2. Wenn ja: Gibt es Fälle, in denen ich eine Erstmeldung dennoch abgeben darf bzw. soll(te) und mit der Meldevergütung rechnen darf, obwohl ich das Gewebe nicht entnommen habe?
    –> Neben dem schon genannten Beispiel des durchgeführten Stagings mit positivem Ergebnis gilt das auch dann, wenn bspw. das Krankenhaus, in dem die Probeexzision durchgeführt wurde, keine Meldungen macht. Dann kann die betreuende Ärztin das übernehmen, sollte es aber mit dem Krankenhaus abstimmen, damit es keine Doppelmeldungen gibt.

 

Meldevergütung:

  1. Wie lange dauert es etwa, bis ich nach einer korrekten Meldung die Meldevergütung erhalte?
    –> Auf diese Frage gibt es keine einheitliche Antwort. Die Fristen variieren innerhalb Deutschlands sehr stark. Aktuell sind es minimal ca. 100 Tage. In manchen Ländern dauert es noch immer über ein Jahr. Es lohnt sich, dazu das eigene Krebsregister zu befragen (Kontaktdaten s. o.).
  2. Ist mein Krebsregister bereits in einem Regelmodus, der die Vergütung nach verlässlichen Fri-sten erwarten lässt? Wenn nicht, wie lange wird es etwa dauern, bis mit einer schnellen und regelmäßigen Vergütung gerechnet werden kann?
    –> Alle Register arbeiten an der Verbesserung ihrer Prozesse. Generell sind die Länder, die in ihren Registern zur Dokumentation das „Gießener Tumor-Dokumentations-System“ (GTDS) einsetzen, etwas langsamer, was die Prozesse angeht, die für die Ärzte besonders wichtig sind. Dazu gehört neben der Auszahlung der Meldevergütung auch das Feedback, welche Meldungen mit welcher Begründung abgelehnt oder zumindest nicht vergütet worden ist. Stand Mai 2024 setzen alle neuen Bundesländer inklusive Berlin, Hessen und Bayern GTDS ein.

 

Fehler:

  1. Gibt es besonders häufige Fehler („Top- bzw. Flop-3“) bei der Krebsregistermeldung – evtl. un-terschieden je nach Fachrichtung?
    –> Die Akzeptanzquote der Meldungen, die mit TumorScout erzeugt werden, ist regelmäßig über 90%. Das liegt an der intensiven Schulung, die wir allen Praxen anbieten und der ständigen Abstimmung mit den jeweiligen Krebsregistern. Es gibt also überhaupt wenige Fehler. Wenn es sie gibt, werden sie erkannt und behoben. Deshalb gibt es auch keine „Top-3“.
  2. Gibt es bei der Bewertung von Meldungen Unterschiede innerhalb des Krebsregisters (abhäng-ig von der Region oder der Person, die mit der Bearbeitung der Meldungen betraut ist), oder sind die Regeln landesweit identisch?
    –> Der größte Unterschied besteht in Bezug auf die „Unauffällige Nachsorge“, also die Statusmeldung in Situationen, in denen sich keine Veränderung des Zustands (des Patienten, der Krebserkrankung) herausgestellt hat. Dazu zwei Dokumente zum Download:
    (1) Unauffällige Nachsorge
    (2) Was ist eine Statusänderung? 

 

Korrekturen:

  1. Wie schnell erhalte ich Fehlermeldungen, wenn meine Meldung nicht korrekt war?
    –> In manchen Bundesländern sehr schnell und über das jeweilige Melderportal sofort abrufbar (z. B. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz), in anderen, vor allem den GTDS-Ländern (s. o.) zum Teil überhaupt (noch) nicht. (Angabe natürlich subjektiv und erfahrungsgetrieben, Stand Mai 2024, und verbunden mit der Hoffnung auf baldige Verbesserung!).
  2. Werden korrekte Meldungen, die mit fehlerhaften in einem Paket gemeinsam übermittelt wur-den, einzeln bearbeitet und ohne Verzögerung vergütet, oder kann ein einzelner Fehler die Be-arbeitung des gesamten Pakets bremsen?
    –> Korrekte Meldungen werden unabhängig vergütet. Die Koexistenz in einem gemeinsamen Meldedokument ist ohne Belang.
  3. Falls es zu einer solchen kollektiven Verzögerung kommen kann, sollten die Meldungen dann einen bestimmten Gesamtumfang nicht überschreiten? Wie groß (Anzahl Meldungen o. ä.) ist ein ideales Meldungspaket (von…bis)?
    –> Wie im vorigen Punkt gesagt, gibt es kollektive Verzögerungen nicht. Aber es ist dennoch sinnvoll, regelmäßig einen kleinen Umfang zu melden als einmal einen großen. Das hat auch den Effekt, dass sich irgendwann der regelmäßige Auszahlungsprozess einpendelt, ohne dass es dabei nennenswerte Lücken gibt. Empfehlung TumorScout: Melden Sie jede Woche eine feste Stunde lang und übertragen die dabei erstellen Meldungen anschließend sofort an das Krebsregister.

 

Unauffällige Nachsorge:

  1. Muss ich eine Nachsorge melden, wenn ich keine Veränderung des Zustands festgestellt habe, und wenn ich keine Therapieänderung initiiert habe?
  2. Wenn die Meldung einer unauffälligen Nachsorge keine Pflicht ist: Ist sie dennoch zulässig und wird vergütet?
  3. Wie hoch ist die Vergütung einer unauffälligen Nachsorge?
    –> Zu diesen Fragen gibt es das schon oben erwähnte Dokument zum Download: Alles zur Unauffälligen Nachsorge

 

Hilfe vom Krebsregister:

  1. Gibt es eine Person oder eine Liste von Personen mit Durchwahlnummern/persönlichen E-Mail-Adressen, an die ich mich wenden kann, wenn ich eine Frage habe?
    –> In den Abschnitten je Krebsregister oben finden Sie in der Regel auch Links zu den Ansprechpartnern und Kontaktwegen.
  2. Wie schnell kann ich mit einer Antwort in der Regel rechnen, wenn ich eine E-Mail-Anfrage stelle?
    –> Das geht nach unserer Erfahrung sehr schnell und verlässlich. Aus Sicht der Krebsregister sind die meldepflichtigen Ärzte die Hauptpersonen. Wenn Sie sich an das Register wenden, wird man sich dort um Sie kümmern.