TumorScout_logo_capuccino_mit_schriftzug

Krebsregistermeldung

Wenn Sie Ihre Fälle noch nicht regelmäßig an das Krebsregister melden, sind für Sie die folgenden Fragen besonders relevant:

  • Wie viele Fälle müssen Sie regelmäßig melden?
  • Wie hoch ist Ihr monatlicher Aufwand?
  • Mit welcher Vergütung können Sie durchschnittlich rechnen?

Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantwortung, denn diese Fragen lassen sich natürlich nur individuell klären. Dazu setzen wir eine kurze TeamViewer-Sitzung mit Ihnen auf und analysieren Ihre Fälle – selbstverständlich geschützt durch eine kurze Vereinbarung über die Vertraulichkeit.

Die wichtigste Quelle zur Beantwortung aller inhaltlichen Fragen zur Klinischen Krebsregistermeldung in Deutschland ist das sog. Manual der Krebsregistrierung.

Alle Krebsregister: ÜBERSICHT

Die Organisation und Prozesse der 15 Klinischen Krebsregister in Deutschland ist variantenreich.

Die Krebsregister haben sich in der „Plattform §65c“ zusammengetan. Der Name leitet sich aus §65c SGB V ab, der gemeinsamen rechtlichen Grundlage aller Krebsregister. Die Informationen auf der Website der Plattform sind naturgemäß aktueller als die Angaben auf dieser Seite. Im Zweifel schauen Sie dort nach.

Die folgende Liste gibt Ihnen einen schnellen Zugriff auf die wesentlichen Informationen, die Sie in Ihrem Bundesland benötigen. Die Links verweisen jeweils auf die Originalquelle der Website(s) in den entsprechenden Ländern.

Bitte sagen Sie uns, wenn Sie eine Lücke, einen falschen Link oder einen Verbesserungsbedarf erkennen! Wir versuchen dann umgehend, Fehler zu korrigieren oder ergänzende Informationen aufzunehmen. (Kontakt)

Die Krebsregister-Meldepflicht in Baden-Württemberg besteht schon länger als in den übrigen Bundesländern. Rückwirkende Meldungen  im Jahr 2023 sind bis mindestens 1. Januar 2020 erstattungsfähig – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen -, von Seiten der Gesetzgebung aber noch weit darüber hinaus. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist verlangt eine Meldung spätestens im Folgequartal nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Bayern besteht seit Inkrafttreten des Bayrischen Landeskrebsregistergesetzes (BayKRegG) am 1. April 2017. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Monate nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

*Der genaue Weg zur Übermittlung wird Ihnen vom zuständigen Regionalzentrum genannt. Ein einheitliches Melderportal gibt es zurzeit noch nicht.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Berlin und Brandenburg besteht seit der Ratifizierung des Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Klinischen Krebsregsiters vom 12. April 2016. Der Staatsvertrag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aktualisiert. Hier finden Sie wichtige Hinweise zu den Änderungen – insbesondere in Hinblick auf die Pflicht bzw. Möglichkeit, Statusmeldungen zu übermitteln („unauffällige Nachsorge“).

Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Berlin und Brandenburg betreiben gemeinsam das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Brandenburg-Berlin. Diese Art des Zusammenschlusses gibt es in Deutschland nur einmal. Alle anderen Bundesländer haben ein eigenes Klinisches Krebsregister.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Bremen besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (BremKRG) am 28. Juli 2015. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Hamburg besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) am 25. Mai 2018. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land Hessen besteht seit der Novelle des Hessischen Krebsregistergesetzes (HKRG) im Oktober 2014. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Eine offizielle formale gesetzliche Meldefrist gibt es in Hessen nicht. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses. Das Krebsregister empfiehlt eine Meldung in jedem Quartal.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KrebsRG M-V) am 1. Januar 2017. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Ende des Quartals, in dem das meldepflichtige Ereignis aufgetreten ist.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Niedersachsen besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Klinische Krebsregister (GKKN) am 1. Juli 2018. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Nordrhein-Westfalen (landesweit! – über beide KV-Bezirke hinweg) besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung (LKRG NRW) am 1. April 2016. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Rheinland-Pfalz besteht seit Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG) am 1. Januar 2016. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Saarland besteht seit Inkrafttreten des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) am 27. März 2015. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Sachsen besteht seit Inkrafttreten des Sächsischen Krebsregistergesetzes (SächsKRegG) am 1. Januar 2018. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr.

Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im für Sie zuständigen Krebsregister im Freistaat. In Sachsen gibt es nämlich vier unabhängige Krebsregister: Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Sachsen-Anhalt besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes  Sachsen-Anhalt (KRG LSA) am 1. Januar 2018. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Schleswig-Holstein besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (KRG SH) am 27. Mai 2016. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist ist bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses, kann also schwanken zwischen 10 und ca. 40 Tagen. Eine monatliche Meldung in der Praxis am ersten Freitag der Woche würde zu dieser Regelung passen.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Thüringen besteht seit Inkrafttreten des Thüringer Krebsregistergesetzes (ThürKRG) am 1. Januar 2018. Rückwirkende Meldungen, die im Jahr 2023 übertragen werden, sind maximal bis zu diesem Datum erstattungsfähig, mindestens aber bis zum 1. Januar 2020 – abhängig von der Zahlungsbereitschaft der Krankenkassen. Diese Angabe ist ohne Gewähr. Bitte versichern Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern im Krebsregister.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

KREBSREGISTERMELDUNG FAQ

Es gibt 15 Landeskrebsregister. Nur Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Register, in allen anderen Bundesländern gibt es ein eigenes. Weil die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen und die Umsetzungsnormen in den Ländern zum Teil erheblich voneinander abweichen, gibt es bei vielen drängenden Fragen rund um die Krebsregistermeldung keine deutschlandweit eindeutige Antwort. Die folgende ‚FAQ‘ besteht daher zunächst tatsächlich nur aus Fragen, die sich (oder die Sie) häufig stellen.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Sie bei der Beantwortung für Ihr Bundesland unterstützen dürfen. Oben auf dieser Seite finden Sie auch die Ansprechpartner Ihres zuständigen Registers. Sie helfen Ihnen natürlich ebenfalls. Ihre Aussagen sind allein ausschlaggebend.

Meldefrist offiziell:

  1. Wenn ich heute einen Meldeanlass feststelle, bis wann muss ich diesen offiziell an das für mich zuständige Krebsregister gemeldet haben?

 

Meldefrist inoffiziell:

  1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich verspätet melde? Gibt es Abstufungen, Fristen, Sanktionen? Oder drohen diese irgendwann?
  2. Darf (muss?) ich zurückliegende Meldeanlässe nachmelden? Wie weit zurückliegend? Und erhalte ich auch auf jeden Fall die Meldevergütung, wenn ich zurückliegende Anlässe melde?
  3. Wie lange wird es diese Möglichkeit der Nachmeldung noch (sicher) geben?

 

Erstmeldung einer Diagnose:

  1. Stimmt es, dass ich eine Diagnose nur dann melden muss, wenn ich das Gewebe (bzw. Or-gan) zur histologischen Sicherung selbst entnommen habe?
  2. Wenn ja: Gibt es Fälle, in denen ich eine Erstmeldung dennoch abgeben darf bzw. soll(te) und mit der Meldevergütung rechnen darf, obwohl ich das Gewebe nicht entnommen habe?

 

Meldevergütung:

  1. Wie lange dauert es etwa, bis ich nach einer korrekten Meldung die Meldevergütung erhalte?
  2. Ist mein Krebsregister bereits in einem Regelmodus, der die Vergütung nach verlässlichen Fri-sten erwarten lässt? Wenn nicht, wie lange wird es etwa dauern, bis mit einer schnellen und regelmäßigen Vergütung gerechnet werden kann?

 

Fehler:

  1. Gibt es besonders häufige Fehler („Top- bzw. Flop-3“) bei der Krebsregistermeldung – evtl. un-terschieden je nach Fachrichtung?
  2. Gibt es bei der Bewertung von Meldungen Unterschiede innerhalb des Krebsregisters (abhäng-ig von der Region oder der Person, die mit der Bearbeitung der Meldungen betraut ist), oder sind die Regeln landesweit identisch?

 

Korrekturen:

  1. Wie schnell erhalte ich Fehlermeldungen, wenn meine Meldung nicht korrekt war?
  2. Werden korrekte Meldungen, die mit fehlerhaften in einem Paket gemeinsam übermittelt wur-den, einzeln bearbeitet und ohne Verzögerung vergütet, oder kann ein einzelner Fehler die Be-arbeitung des gesamten Pakets bremsen?
  3. Falls es zu einer solchen kollektiven Verzögerung kommen kann, sollten die Meldungen dann einen bestimmten Gesamtumfang nicht überschreiten? Wie groß (Anzahl Meldungen o. ä.) ist ein ideales Meldungspaket (von…bis)?

 

Unauffällige Nachsorge:

  1. Muss ich eine Nachsorge melden, wenn ich keine Veränderung des Zustands festgestellt habe, und wenn ich keine Therapieänderung initiiert habe?
  2. Wenn die Meldung einer unauffälligen Nachsorge keine Pflicht ist: Ist sie dennoch zulässig und wird vergütet?
  3. Wie hoch ist die Vergütung einer unauffälligen Nachsorge?

 

Hilfe vom Krebsregister:

  1. Gibt es eine Person oder eine Liste von Personen mit Durchwahlnummern/persönlichen E-Mail-Adressen, an die ich mich wenden kann, wenn ich eine Frage habe?
  2. Wie schnell kann ich mit einer Antwort in der Regel rechnen, wenn ich eine E-Mail-Anfrage stelle?