FAQ Krebsregistermeldung

Häufig gestellten Fragen

In Deutschland gibt es insgesamt 15 Landeskrebsregister – jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Register, lediglich Berlin und Brandenburg betreiben ein gemeinsames. Aufgrund unterschiedlicher landesrechtlicher Vorgaben und teils stark abweichender Umsetzungsnormen gibt es bei vielen Fragen zur Krebsregistermeldung keine einheitlichen, bundesweit gültigen Antworten. Die nachfolgenden häufig gestellten Fragen (FAQs) bieten daher lediglich allgemeine Orientierung. Für spezifische Fragen zu den Regelungen in Ihrem Bundesland stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach an.

Ja. Dieses Recht ergibt sich aus dem allgemeinen Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist in den jeweiligen Landeskrebsregistergesetzen konkretisiert. Patient:innen können schriftlich oder mündlich bei ihrem zuständigen Krebsregister Auskunft über gespeicherte Daten verlangen. Einige Krebsregister bieten bereits Online-Portale oder Formulare an, über die Betroffene ihren Antrag stellen können.
Die 15 Klinischen Krebsregister in Deutschland sind unterschiedlich organisiert, haben sich aber in der „Plattform §65c“ zusammengeschlossen – benannt nach §65c SGB V, ihrer gemeinsamen rechtlichen Grundlage. Aktuelle und detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der Plattform §65c, die stets auf dem neuesten Stand ist. Im Zweifelsfall empfehlen wir, dort nachzusehen.

Thema:

Ja, in den jeweiligen Abschnitten zu den Krebsregistern finden Sie in der Regel Links zu den zuständigen Ansprechpartner*innen sowie deren Kontaktmöglichkeiten – einschließlich Durchwahlnummern oder E-Mail-Adressen.
Die Details zur Vergütung unauffälliger Nachsorgen finden Sie im dafür vorgesehenen Informationsdokument. Dieses steht unter dem Titel „Alles zur Unauffälligen Nachsorge“ zum Download bereit.
Ja, auch in diesem Fall ist eine Nachsorgemeldung erforderlich. Sie dient der Dokumentation des Krankheitsverlaufs und zeigt, dass der Patient oder die Patientin weiterhin betreut wird – selbst wenn keine Veränderung oder Therapieanpassung vorliegt.
Kollektive Verzögerungen durch große Meldungspakete treten zwar nicht auf, dennoch ist es sinnvoll, regelmäßig kleinere Mengen zu melden statt seltener viele Fälle auf einmal. So lässt sich ein kontinuierlicher Auszahlungsprozess etablieren, ohne größere Lücken. Die Empfehlung von TumorScout: Reservieren Sie wöchentlich eine feste Stunde für die Meldung und übermitteln Sie die erstellten Meldungen direkt an das Krebsregister.
Das hängt vom Bundesland ab. In einigen Ländern – wie Baden-Württemberg, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz – erhalten Sie Rückmeldungen sehr schnell, oft sogar direkt über das jeweilige Melderportal. In anderen, insbesondere den sogenannten GTDS-Ländern, erfolgt derzeit teilweise noch gar keine Rückmeldung. Diese Angaben basieren auf Erfahrungen (Stand Mai 2024) – mit der berechtigten Hoffnung auf baldige Verbesserung.
Nein, korrekte Meldungen werden unabhängig von fehlerhaften bearbeitet und vergütet. Ein einzelner Fehler in einem gemeinsamen Meldedokument hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung oder Vergütung der übrigen, fehlerfreien Meldungen.
Grundsätzlich gelten landesweit einheitliche Regeln für die Krebsregistermeldung. Ein wesentlicher Unterschied zeigt sich jedoch bei der Bewertung der „Unauffälligen Nachsorge“ – also Statusmeldungen ohne Veränderung des Krankheitsbildes. Hier kann es je nach Region unterschiedliche Auslegungen geben. Weitere Informationen dazu finden Sie in den folgenden Dokumenten: 1. Unauffällige Nachsorge 2. Was ist eine Statusänderung?
Nein, häufige Fehler treten kaum auf. Die Akzeptanzquote der über TumorScout erzeugten Meldungen liegt regelmäßig bei über 90 %. Das ist vor allem der intensiven Schulung der Praxen und der engen Abstimmung mit den Krebsregistern zu verdanken. Wenn doch einmal Fehler auftreten, werden sie in der Regel frühzeitig erkannt und behoben. Daher lassen sich keine typischen „Top-3-Fehler“ benennen.
Noch nicht alle Krebsregister arbeiten im vollständigen Regelbetrieb mit stabilen und schnellen Vergütungsprozessen. Besonders in den Bundesländern, die das „Gießener Tumor-Dokumentations-System“ (GTDS) einsetzen – das sind derzeit (Stand Mai 2024) alle neuen Bundesländer sowie Berlin, Hessen und Bayern – dauern bestimmte Abläufe noch länger. Das betrifft insbesondere die Auszahlung der Meldevergütung und das Rückmeldesystem bei abgelehnten Meldungen. Alle Register arbeiten jedoch intensiv an der Optimierung dieser Prozesse, sodass mit einer schrittweisen Verbesserung zu rechnen ist.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bundesland teils erheblich. Aktuell dauert es mindestens etwa 100 Tage, in manchen Regionen kann es jedoch über ein Jahr dauern. Für genauere Informationen empfiehlt es sich, direkt beim zuständigen Krebsregister nachzufragen (Siehe Liste Krebsregister).
Ja, in bestimmten Fällen dürfen und sollten Sie dennoch eine Erstmeldung abgeben – auch mit Anspruch auf Meldevergütung. Das gilt z. B. nach einem durchgeführten Staging mit positivem Ergebnis oder wenn das entnehmende Krankenhaus keine Meldungen macht. In solchen Fällen kann die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt die Meldung übernehmen. Eine vorherige Abstimmung mit dem Krankenhaus ist empfehlenswert, um Doppelmeldungen zu vermeiden.
Nicht zwingend. Meldepflichtig ist, wer das Zellmaterial entnommen hat – unabhängig von einer möglichen zusätzlichen Meldung durch die Pathologie. Betreuen Sie die Patientin oder den Patienten, ohne selbst Zellmaterial entnommen zu haben, kann dennoch eine Meldepflicht bestehen – etwa wenn Sie über entscheidende Informationen zur Erstdiagnose verfügen, z. B. bei synchronen Fernmetastasen.

Thema:

Bei der Meldung von Privatpatienten ist es wichtig, dass die Stammdaten die IK-Nummer (Institutionskennzeichen) der privaten Krankenversicherung enthalten. Da Sie diese Nummer meist nicht kennen, genügt es, in TumorScout den Namen der Versicherung einzugeben – wir ermitteln die passende IK-Nummer automatisch. Bitte beachten Sie: Ohne diese Angabe kann in den meisten Krebsregistern keine Meldevergütung gezahlt werden. Denken Sie deshalb daran, im Praxisalltag alle privat versicherten Krebspatienten nach ihrer Versicherung zu fragen.
Nein, die Meldepflicht gilt für alle Patienten, die in Deutschland leben – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. In bestimmten Fällen können auch im Ausland lebende Patienten betroffen sein, allerdings ist dies nicht einheitlich geregelt. Die Art der Krankenversicherung spielt dabei keine Rolle.

Thema:

Eine „sichere“ Möglichkeit zur Nachmeldung hat es nie gegeben. Wenn Krebsregister und Krankenkassen Nachmeldungen akzeptieren und die Vergütung zahlen, ist das stets ein Akt der Kulanz. Es besteht kein Anspruch darauf, daher sollte man sich nicht darauf verlassen.
Ja, in den meisten Bundesländern können zurückliegende Meldeanlässe nachgemeldet werden, sofern das Leistungsdatum nach Beginn der Meldepflicht liegt – unabhängig davon, wie lange der Anlass zurückliegt. Den genauen Beginn der Meldepflicht finden Sie in den länderspezifischen Informationen weiter oben. Auch die Aufwandsvergütung wird in der Regel rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Einige Krankenkassen versuchen jedoch, die Vergütung für sehr weit zurückliegende Meldungen einzuschränken.
Die Fristen für die Meldung eines Meldeanlasses sind je nach Bundesland unterschiedlich. Eine Übersicht mit den jeweiligen Fristen finden Sie oben auf dieser Seite in der Liste der Bundesländer. Klappen Sie einfach das Bundesland auf, für das Sie sich interessieren.
Noch sind Sanktionen die seltene Ausnahme (Stand Mai/2024), aber es gibt erste Absichtserklärungen von Krebsregistern, mit Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beginnen.
Dr Felix Cornelius / Gründer von TumorScot
Dr Felix Cornelius

Jetzt informieren und Meldepflicht erfüllen! 

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Krebsregistermeldungen effizient, korrekt und vergütet sind.

Ich habe eine Frage

Sie möchten mehr zum Thema Krebsregistermeldung mit Tumorscout  erfahren? Wir beraten Sie gern – schnell, kompetent und unverbindlich.