Ja, in den meisten Bundesländern können zurückliegende Meldeanlässe nachgemeldet werden, sofern das Leistungsdatum nach Beginn der Meldepflicht liegt – unabhängig davon, wie lange der Anlass zurückliegt. Den genauen Beginn der Meldepflicht finden Sie in den länderspezifischen Informationen weiter oben. Auch die Aufwandsvergütung wird in der Regel rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Einige Krankenkassen versuchen jedoch, die Vergütung für sehr weit zurückliegende Meldungen einzuschränken.