Landeskrebsregister

Die 15 klinischen Krebsregister in Deutschland

Die Organisation und Prozesse der 15 Klinischen Krebsregister in Deutschland ist variantenreich.

Die Krebsregister haben sich in der „Plattform §65c“ zusammengetan. Der Name leitet sich aus §65c SGB V ab, der gemeinsamen rechtlichen Grundlage aller Krebsregister. Die Informationen auf der Website der Plattform sind naturgemäß aktueller als die Angaben auf dieser Seite. Im Zweifel schauen Sie dort nach.

Die folgende Liste gibt Ihnen einen schnellen Zugriff auf die wesentlichen Informationen, die Sie in Ihrem Bundesland benötigen. Die Links verweisen jeweils auf die Originalquelle der Website(s) in den entsprechenden Ländern.

Bitte schreiben Sie uns, wenn Sie eine Lücke, einen falschen Link oder einen Verbesserungsbedarf erkennen! Wir versuchen dann umgehend, Fehler zu korrigieren oder ergänzende Informationen aufzunehmen. (Kontakt)

Die Krebsregister-Meldepflicht in Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2009 und damit deutlich länger als in den übrigen Bundesländern. Eine Besonderheit in BW ist, dass Meldungen nur für Patienten erwartet werden, deren Diagnosedatum nach dem 1.1.2009 liegt. Späte Rezidive von Patienten, deren ED vor diesem Tag liegt, werden grundsätzlich nicht gemeldet.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist verlangt eine Meldung spätestens im Folgequartal nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Bayern besteht seit Inkrafttreten des Bayrischen Landeskrebsregistergesetzes (BayKRegG) am 1. April 2017.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Monate nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

*Der genaue Weg zur Übermittlung wird Ihnen vom zuständigen Regionalzentrum genannt. Ein einheitliches Melderportal gibt es zurzeit noch nicht.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Berlin und Brandenburg besteht seit der Ratifizierung des Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Klinischen Krebsregsiters vom 12. April 2016. Der Staatsvertrag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aktualisiert. Hier finden Sie wichtige Hinweise zu den Änderungen – insbesondere in Hinblick auf die Pflicht bzw. Möglichkeit, Statusmeldungen zu übermitteln („unauffällige Nachsorge“).

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Berlin und Brandenburg betreiben gemeinsam das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Brandenburg-Berlin. Diese Art des Zusammenschlusses gibt es in Deutschland nur einmal. Alle anderen Bundesländer haben ein eigenes Klinisches Krebsregister.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Bremen besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (BremKRG) am 28. Juli 2015

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land der Freien Hansestadt Hamburg besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) am 25. Mai 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Land Hessen besteht seit der Novelle des Hessischen Krebsregistergesetzes (HKRG) im Oktober 2014.

Eine offizielle formale gesetzliche Meldefrist gibt es in Hessen nicht. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses. Das Krebsregister empfiehlt eine Meldung in jedem Quartal.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KrebsRG M-V) am 1. Januar 2017.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Ende des Quartals, in dem das meldepflichtige Ereignis aufgetreten ist.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Niedersachsen besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Klinische Krebsregister (GKKN) am 1. Juli 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 2 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Nordrhein-Westfalen (landesweit! – über beide KV-Bezirke hinweg) besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung (LKRG NRW) am 1. April 2016.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 6 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Saarland besteht seit Inkrafttreten des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) am 27. März 2015.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Sachsen besteht seit Inkrafttreten des Sächsischen Krebsregistergesetzes (SächsKRegG) am 1. Januar 2018.

Bitte versichern Sie sich bei allen Fragen sicherheitshalber bei Ihren Ansprechpartnern im für Sie zuständigen Krebsregister im Freistaat. In Sachsen gibt es vier unabhängige Krebsregister: Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau. Deshalb kann es im einzelnen Abweichungen geben.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Sachsen-Anhalt besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes  Sachsen-Anhalt (KRG LSA) am 1. Januar 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 8 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.

Die Krebsregister-Meldepflicht in Schleswig-Holstein besteht seit Inkrafttreten des Krebsregistergesetzes (KRG SH) am 27. Mai 2016.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist ist bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses, kann also schwanken zwischen 10 und ca. 40 Tagen. Eine monatliche Meldung in der Praxis am ersten Freitag der Woche würde zu dieser Regelung passen.

Die Krebsregister-Meldepflicht im Freistaat Thüringen besteht seit Inkrafttreten des Thüringer Krebsregistergesetzes (ThürKRG) am 1. Januar 2018.

Die offizielle gesetzliche Meldefrist beträgt 4 Wochen nach Auftreten des meldepflichtigen Ereignisses.